Mitgliederservice: Wohnflächenberechnung
Die Wohnfläche ist von Bedeutung für die Umlage der Betriebskosten, für die Berechnung der Mieterhöhung bei der Vergleichsmiete und für die Ermittlung der höchstzulässigen Miete.
Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine unverbindliche Objektbeschreibung dar, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarung (Urteil v. 23.05.2007, Az.VIII ZR 138/06). Jeder Vermieter sollte daher genau darauf bedacht sein, dass die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag auch exakt der tatsächlichen Größe entspricht,
Die Wohnfläche wird in der Regel nach der Wohnflächenverordnung im Anhang I, wie sie auch im öffentlich geförderten/preisgebundenen Wohnungsbau gelten (BGH, Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 44/03), ermittelt.
Die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern sind vollständig, von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als 2 Metern sind zur Hälfte anzurechnen.
Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet.
Weitere Einzelheiten zur Wohnflächenberechnung und Angaben im Mietvertrag enthält unser Merkblatt Nr. 68.
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