Mitgliederservice: Bundesmeldegesetz / Vermieterbescheinigung
Das Meldewesen umfasst die Pflicht der Bürger, die eine Wohnung haben, sich bei der Meldebehörde ihrer Gemeinde anzumelden. Die Meldebehörden führen die Melderegister.
Die Bürgerinnen und Bürger haben die Pflicht, sich beim Einzug in eine Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden (Meldepflicht). Mit dem neuen Bundesmeldegesetz gibt es ab 1. November 2015 erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften für alle Bürgerinnen und Bürger.
Wer seit dem 1. November 2015 seine Wohnung wieder neu vermietet, muss nicht nur den Mietvertrag unterschreiben, sondern zudem seinem ein- bzw. ausziehenden Mieter eine sogenannte Vermieterbescheinigung fürs Einwohnermeldeamt ausfüllen.
Die muss ein ein- bzw. ausziehender Mieter beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich an- bzw. abmeldet.
In der Vermieterbescheinigung müssen Sie einem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Das Ganze geht – je nach Einwohnermeldeamt – sogar elektronisch. Sie haben dafür allerdings nur 2 Wochen Zeit. Wohnungsgeber ist der Vermieter (Eigentümer) bzw. bei Untermietern der Hauptmieter.
Die Bestätigung muss folgende Informationen enthalten:
- Name und die Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter bzw. Hausverwalter),
- die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Anmeldung, Abmeldung) mit Ein- oder Auszugdatum,
- die Anschrift der Wohnung sowie
- die Namen sämtlicher meldepflichtigen Personen.
Praxistipp 1
Bescheinigung rechtzeitig ausfüllen
Sie als Vermieter müssen Ihren Mieter nicht selbst beim Einwohnermeldeamt an- oder abmelden. Diese Pflicht obliegt nach wie vor ausschließlich dem Mieter. Haben Sie also Ihrem Mieter die Bestätigung rechtzeitig ausgefüllt, haben Sie damit Ihre Pflicht erfüllt!
Praxistipp 2
Ausstellen der Bescheinigung quittieren lassen
Um den Nachweis für die fristgemäße Ausstellung der Vermieterbescheinigung im Streitfall gegenüber der Behörde erbringen zu können, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Fertigen Sie eine Kopie der von Ihnen erstellten Vermieterbescheinigung und lassen Sie sich darauf den Empfang durch den/die Mieter mit Datumsangabe bestätigen.
Praxistipp 3
Feststellung des Einzugsdatums
Im Einzelfall kann sich ein Problem daraus ergeben, dass das neue Gesetz vorsieht, dass der Vermieter das Einzugsdatum des Mieters bestätigen muss. In der Regel haben Vermieter keine Kenntnis davon, an welchem exakten Tag ein Mieter in seine neue Wohnung zieht. Hierzu benötigen Sie die entsprechenden Informationen ihrer Mieter.
Daher ist es problematisch, die Bestätigung gleich bei Abschluss des Mietvertrags an den Mieter auszuhändigen. Sie können dies vielmehr erst machen, wenn der Mieter tatsächlich in die Wohnung eingezogen ist und Sie sich davon durch einen Besuch vor Ort oder auf sonstige geeignete Art und Weise überzeugt haben.
Unter Umständen wird dieser Teil des Gesetzes in den bisher nicht vorliegenden verwaltungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen auch noch einmal einfacher gelöst werden.